Die Ausgangslage bietet Ursache für Frust und Irritation: Gelder aus der Vorsorge unterliegen nicht dem Erbrecht. Die Begünstigung aus der Vorsorge ist in der Schweiz nämlich dem Gesetz der beruflichen Vorsorge (BVG) sowie dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung (FZG und FZV) unterstellt. Das heisst: Die Weitergabe lässt sich nicht mit einem Testament oder Erbvertrag regeln oder ändern.
Besonders heikel ist diese Ausgangslage bei Paaren, die nicht verheiratet sind und ein Elternteil - meistens die Mutter - sich zugunsten der Kinderbetreuung ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. In diesem Fall ist es möglich, dass der überlebende Konkubinatspartner finanziell zu kurz kommt.
Leben ein Mann und eine Frau beispielsweise seit vielen Jahren zusammen, sind aber nicht verheiratet und haben keine Kinder, dann ist in der Pensionskasse des Mannes die Lebenspartnerin nicht automatisch begünstigt. Ohne einen entsprechenden Antrag auf Begünstigung würde die Lebenspartnerin im Todesfall des Mannes leer ausgehen. Durch einen Antrag bei der Pensionskasse und die korrekte Eintragung der Begünstigung in der Säule 3a kann jedoch sichergestellt werden, dass die hinterlassene Lebenspartnerin versorgt ist.
Obwohl in der Schweiz als Form des Zusammenlebens weit verbreitet, haben Konkubinatspartner auch kein gesetzliches Erbrecht. Begünstigungen von Konkubinatspartnern müssen testamentarisch oder vertraglich geregelt werden.
Wer im Todesfall Anspruch auf das Guthaben aus der 2. Säule und der Säule 3a hat, ist in den jeweiligen Stiftungsreglementen festgelegt. Bei einigen Pensionskassen gilt beispielsweise die Voraussetzung, dass die Ehe oder Partnerschaft mindestens fünf Jahre vor dem Todesfall bestand und die Witwe oder der Witwer mindestens 45 Jahre alt ist.
Teodora Toma und Sebastien Godin, Vorsorgeexperten bei PensExpert, raten daher zur regelmässigen Überprüfung der Begünstigungsregelungen im jeweiligen Vorsorgereglement, besonders nach wesentlichen Lebensereignissen wie Heirat, Konkubinat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder Abschluss der Ausbildung eines Kindes. Beim Wechsel des Arbeitgebers und der Pensionskasse sollten die neuen Reglemente sorgfältig überprüft werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.
«Die Pensionskassen können ihre Stiftungsreglemente autonom gestalten, weshalb die Regelungen zur Begünstigung von Stiftung zu Stiftung variieren», betonen die Experten. Diese Begünstigungsbedingungen sollte man eingehend studieren und insbesondere darauf achten, welche besonderen Formalitäten eingehalten werden müssen, da bisherige Begünstigungsregelungen aus früheren Pensionskassen nicht übernommen werden.
Bei einigen Pensionskassen müssen sogar Ehepartner mit einem speziellen Formular gemeldet werden. Und unter Geschwistern sind krasse Ungerechtigkeiten möglich. Wenn ein Elternteil verstirbt und eine Familie hinterlässt, die aus einem überlebenden Ehegatten, einem unterstützungspflichtigen Kind (in Ausbildung und unter 25 Jahre) und einem Kind über 25 Jahren besteht, kann bei einer Freizügigkeitsstiftung das Vorsorgereglement festlegen, dass nur der überlebende Ehegatte und das unterstützungspflichtige Kind unter 25 Jahren Anspruch auf Leistungen haben. Das Kind über 25 Jahre hingegen nicht, obwohl es ebenfalls ein Kind des verstorbenen Elternteils ist.
Die unterschiedlichen Regelungen bezüglich der Todesfallleistungen resultieren aus der individuellen Ausgestaltung der jeweiligen Pensionskassen, da der Gesetzgeber für die Vorsorge nur Mindestanforderungen festlegt. Jede Pensionskasse hat somit die Möglichkeit, ihre Vorsorgereglemente im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben individuell zu gestalten.
Während einige Pensionskassen strikte und eng gefasste Regelungen definieren, bieten andere mehr Flexibilität bei der Wahl der Begünstigten oder der Auszahlungsmodalitäten, zum Beispiel mit der Kapitaloption. Für die Ehegatten- beziehungsweise Partnerrente kann das Reglement vorsehen, dass die Rentenleistung in Kapitalform bezogen wird.
Hierbei ist unbedingt zu berücksichtigen, ob diese Leistungsform für die hinterbliebene Person ideal ist. Überlegungen wie Anlagekenntnisse, die Möglichkeit einer Wiederverheiratung, Besteuerung und Vererbung der verbleibenden Mittel sollten in diesen Entscheid einbezogen werden. Die Berechnung der kapitalisierten Rente stützt sich grundsätzlich auf das Alter der hinterbliebenen Person. Die Kapitaloption ist trotz ihrer geringen Bekanntheit erstaunlich weit verbreitet. Grossmehrheitlich entspricht die Kapitaloption dabei dem Deckungskapital der Ehegattenrente, wobei insbesondere die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen für Hinterbliebene unter 45 Jahren das Kapital kürzen.
Laut PensExpert sollten bei der Vorsorgeplanung die folgenden Punkte in den Stiftungsreglementen beachtet werden:
Höhe und Art der Todesfallleistungen: Versicherte sollten genau wissen, welche Leistungen im Todesfall zur Verfügung stehen und ob diese als lebenslange Rente oder als einmalige Kapitalauszahlung erfolgen.
Regelungen für unverheiratete Lebenspartner: Oftmals müssen unverheiratete Partner explizit als Begünstigte der Pensionskasse oder Vorsorgestiftung schriftlich gemeldet werden, um im Todesfall Ansprüche geltend machen zu können.
Regelungen für Ehepartner, die wesentlich jünger sind: Bei einem erheblichen Altersunterschied kann die Pensionskasse Kürzungen bei der Ehegatten- oder Partnerrente vornehmen. Oft werden diese Rentenleistungen reduziert, wenn der Altersunterschied zwischen den Partnern mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Regelungen sind in den Vorsorgereglementen festgelegt und können zwischen den Pensionskassen variieren.
Im Detail können die Überlegungen auch dahin gehen, dass bei der Pensionierung statt der Rente ein Kapitalbezug gewählt wird. Stirbt jemand kurz nachdem er sich für den Rentenbezug entschieden hat, war dieser Entscheid möglicherweise ein «Fehler», zumindest aus Sicht der Erben. Der hinterbliebene Ehepartner erhält typischerweise eine reduzierte Rente, aber fehlt dieser, ist das Geld verloren. Es gibt keine Rente an erwachsene Kinder mit abgeschlossener Ausbildung, und nicht bei allen Pensionskassen ist eine Rente an Konkubinatspartner möglich.
Gleichzeitig wird der Wert der Rente oft aus der Perspektive der Lebenserwartung unterschätzt. Die Rente wird bis Lebensende bezahlt und als Partnerrente sogar bis zum Tod des Ehegatten oder Lebenspartners. Das können gut und gerne 30 Jahre oder mehr sein – das ist gar nicht so unwahrscheinlich. Es muss keine Entweder-oder-Entscheidung sein, häufig ist eine Mischform sinnvoll.
«Während die Begünstigten in der 2. Säule weitgehend durch gesetzliche Vorgaben und die Reglemente der Pensionskassen bestimmt werden, bietet die Säule 3a erheblich mehr Flexibilität», erklären Teodora Toma und Sebastien Godin von PensExpert. Die Vorsorgereglemente der 3a-Stiftungen können beispielsweise vorsehen, dass die Versicherten die Begünstigung Ihrer Kinder frei definieren können, da in der 3. Säule keine Unterscheidung gemacht wird wie in der 2. Säule (rentenberechtigten Kinder und übrige Kinder). Abhängig von den reglementarischen Bestimmungen kann auch die Reihenfolge von gewissen Begünstigungskategorien angepasst werden.
Diese Flexibilität ist besonders wichtig für unverheiratete Paare, geschiedene Personen oder Personen ohne direkte Nachkommen, da sie so sicherstellen können, dass die Vorsorgegelder den gewünschten Personen zufliessen. Zudem sind die Leistungen aus der Säule 3a - im Unterschied zu Freizügigkeitsgeldern - bei der Berechnung der Pflichtteile im Erbrecht relevant, was ebenfalls berücksichtigt werden muss.
Im Gegensatz dazu sind die Vorgaben bei der AHV ziemlich restriktiv: Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht nur bei Ehe und eingetragener Partnerschaft. Ausserdem ist die Hinterlassenenrente für Männer und Frauen unterschiedlich geregelt. In der eingetragenen Partnerschaft ist die hinterbliebene Person der Witwe beziehungsweise dem Witwer gleichgestellt.
Wenn der verstorbene Partner Kinder hinterlässt, erhalten Frauen die Rente bedingungslos. Kinderlose Witwen haben Anspruch auf die Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todesfalls mindestens 45 Jahre alt und mindestens fünf Jahre verheiratet sind. Männer erhalten die Witwerrente nur dann, wenn sie minderjährige Kinder haben - und zwar solange, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Männer zum Zeitpunkt des Todesfalls verheiratet oder geschieden sind.
Es bestehen jedoch politische Bestrebungen, die Spielregeln zu ändern: Der Bundesrat möchte Witwer und Witwen künftig gleich behandeln und ihre Renten an die gesellschaftlichen Realitäten anpassen. Die Mehrheit der politischen Parteien begrüsst diesen Vorschlag.
Dieser Artikel erschien erstmalig auf cash.ch und wurde von Manuel Boeck geschrieben.