Attraktive Freizügigkeitslösungen bei Arbeitslosigkeit

Private Vorsorge
14. Oktober 2019
Geschrieben von
Fabio Preite
Partner, Mitglied der GL

Wer vor dem Erreichen des 58. Altersjahres arbeitslos wird und aus der Pensionskasse (PK) ausscheidet, kann die obligatorische Vorsorge (AHV Lohnanteile bis CHF 84’600) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterführen. Alternativ kann das PK-Vermögen auch bei einer Freizügigkeitsstiftung parkiert werden. Dabei ist es ratsam, Stiftungen zu wählen, welche möglichst grosse Anlagefreiräume bieten, damit das Kapital effizient arbeiten kann. Dies kann sich vor allem für ältere Vorsorgenehmer lohnen, deren Chancen gering sind, eine neue Stelle zu finden. Sie können langfristig agieren. Und je langfristiger der Anlagehorizont ist, umso renditeträchtiger kann das Kapital angelegt werden. Der Anlagehorizont hört nicht zwingend mit dem Kapitalbezug auf, welcher spätestens im Alter 69/70 zu erfolgen hat.

Das Anlageportfolio kann bei Freizügigkeitsstiftungen mit freier Wahl der Anlagestrategie von einem autorisierten Vermögensverwalter im Rahmen des Berufsvorsorgegesetzes und in Abstimmung mit dem Privatvermögen verwaltet und beim Bezug ins private Bankdepot übertragen werden. Grundsätzlich können nur gut 50% des Kapitals in Aktien investiert werden, wobei je nach Anlagereglement auch höhere Quoten möglich sind. Ein hoher Aktienanteil hat sich in der Vergangenheit in den meisten Phasen bezahlt gemacht. So lieferten Strategiefonds in den vergangenen fünf Jahren Durchschnittrenditen von bis zu 7% pro Jahr. Damit wird ohne Kapitalverzehr der offizielle Umwandlungssatz auf dem obligatorischen Kapital von 6,8% übertroffen.

Gewisse Freizügigkeitsstiftungen offerieren zudem interessante weitere Optionen. So kann ein Teil des Freizügigkeitsvermögens mittels speziellen Anlageinstrumenten zur Eigenheimfinanzierung herangezogen werden. Bei grösseren Vermögen sind zudem Einzelanlagen möglich. Für überobligatorische Vorsorgegelder gibt es inzwischen erste Freizügigkeitsstiftungen, welche ab einem bestimmten Vermögen lebenslange Altersrenten verbunden mit einer optionalen Partnerrente ermöglichen.

Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Schweiz wohnhaft sind, wird die Kapitalauszahlung zu einem reduzierten Steuersatz am Wohndomizil besteuert. Um eine mögliche Progression bei der Besteuerung weiter zu brechen und um die Flexibilität beim Bezug zu erhöhen, sollte das Freizügigkeitsvermögen auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen transferiert werden. So kann der Bezug gestaffelt über verschiedene Steuerjahre erfolgen. Bei einem Wohnortwechsel ins Ausland ist es wichtig, eine Stiftung mit Sitz an einem steuergünstigen Domizil zu wählen, denn bei der Auszahlung der Gelder kommt der Steuertarif am Stiftungsdomizil zur Anwendung. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem neuen Wohnsitzland, kann die Quellensteuer zurückgefordert werden.

Um die Vorteile von Freizügigkeitskonti zu nutzen, müssen diese vom Inhaber proaktiv strukturiert und bewirtschaftet werden. Dies erfordert einige Grundkenntnisse und in komplexen Fällen eine professionelle Beratung. Denn in der Vorsorge bestehen, abgesehen von den anlagetechnischen Problemstellungen, etwelche Fallstricke in den Bereichen Steuer-, Erb- und Konkursrecht, die unbedingt vermieden werden sollten.

Geschrieben von
Fabio Preite
Partner, Mitglied der GL