Überlebende Ehegatten oder eingetragene Partnerschaften; rentenberechtigte Kinder |
Freizügigkeitskonten
Im Freizügigkeitsbereich ist die Begünstigung in der Freizügigkeitsverordnung festgelegt. Im Falle des Ablebens des Vorsorgenehmers bestimmen die Kaskaden, wer Anspruch auf das Kapital hat. Wenn also zum Beispiel in der ersten Personengruppe keine Hinterbliebenen vorhanden sind, so kommt die Gruppe 2 zum Zug. Die Personengruppen sind im Freizügigkeitsbereich wie folgt unterteilt:
Überlebende Ehegatten oder eingetragene Partnerschaften; rentenberechtigte Kinder |
Personen, die vom Erblasser erheblich unterstützt wurden; Personen in Lebensgemeinschaft; oder Personen die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen müssen |
Kinder, die die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen; Eltern; Geschwister |
Übrige gesetzliche Erben |
In bestimmten Situationen besteht die Möglichkeit, die Reihenfolge zu modifizieren oder die Verteilung der Anteile, welche die Begünstigten in derselben Personengruppe erhalten, genauer festzulegen. So zum Beispiel kann der Konkubinatspartner in die Gruppe 1 gesetzt werden, sofern der Erblasser länger als 5 Jahre mit dieser Person eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
Ungleichbehandlung bei Kindern
Es gibt auch Situationen, die bei den eigenen Kindern zu einer nicht gewollten Ungleichbehandlung führen können. So werden Kinder ab Alter 25 benachteiligt, wenn sie noch jüngere rentenberechtigte Geschwister haben.
Angenommen, ein Elternteil verstirbt und hinterlässt eine Familie, die aus einem überlebenden Ehegatten, einem rentenberechtigten Kind unter 25 Jahren und einem weiteren Kind über 25 Jahren besteht. Gemäss den geltenden Bestimmungen würden der überlebende Ehegatte sowie das rentenberechtigte Kind unter 25 Jahren Anspruch auf Leistungen aus dem Freizügigkeitskonto haben. Das nicht rentenberechtigte Kind hätte keinen Anspruch auf das Vorsorgekapital. Dies kann zu finanziellen Ungerechtigkeiten zwischen den Geschwistern führen und zeigt die Herausforderungen und möglichen Ungleichheiten innerhalb der zweiten Säule.
Das Freizügigkeitskapital wird im Erlebens- und im Todesfall grundsätzlich in Kapitalform ausbezahlt und unterliegt einer reduzierten Kapitalleistungssteuer. Bei der Independent Freizügigkeitsstiftung der PensExpert AG kann das Freizügigkeitskapital im Erlebensfall auch als lebenslange Rente bezogen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Ehegattenrente mitzuversichern. Eine Rente eliminiert das Langlebigkeitsrisiko und ermöglicht eine bessere finanzielle Planbarkeit.
Mehr Freiheiten bei Säule 3a Konten
Erreicht der Vorsorgenehmer das ordentliche AHV-Rentenalter, erfolgt die Auszahlung des Kapitals an den Vorsorgenehmer. Im Falle des Ablebens des Inhabers der gebundenen Säule 3a wird das Kapital gemäss den gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen an die Begünstigten ausbezahlt. Die Verordnung BVV 3 ist dabei massgeblich.
In der dritten Säule besteht die Möglichkeit, unter Umständen die vorgegebene Reihenfolge anzupassen. So zum Beispiel können die Personengruppen 3–5 auf die gleiche Stufe gesetzt werden. Falls der Vorsorgenehmer die Ansprüche der Begünstigten nicht im Detail festlegt, erfolgt eine gleichmässige Aufteilung des Guthabens auf alle Begünstigten innerhalb derselben Gruppe.
Ein weiterer bedeutender Unterschied zu Freizügigkeitskonten besteht darin, dass die Säule 3a-Guthaben bei der Berechnung der Pflichtteile im Erbrecht einzurechnen sind.
Überlebender Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner |
Direkte Nachkommen, Personen, die vom Erblasser erheblich unterstützt wurden, Lebensgemeinschaftspartner, Personen, die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen müssen |
Eltern |
Geschwister |
Übrige Erben |
Verletzt die 3a-Auszahlung die Pflichtteile, können die pflichtteilsgeschützten Erben die Herabsetzung klageweise geltend machen. Dieser Fall kann eintreten, wenn die verstorbene Person neben dem 3a-Guthaben nur wenig Vermögen hinterlässt.
Die Auszahlung von Vorsorgeguthaben aus der zweiten und dritten Säule wird im Todesfall getrennt vom restlichen Einkommen besteuert und unterliegt einem reduzierten Steuersatz. Im Gegensatz zu Erbschaftssteuern spielt der Verwandtschaftsgrad hierbei keine Rolle.
Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig an die Vorsorgeeinrichtung zu wenden, um eine Begünstigungsordnung auszufüllen. Dadurch werden Ihre Vorsorgewünsche und -ansprüche korrekt dokumentiert.