Bezug von Vorsorgegeldern im Ausland: Steuerfallen vermeiden!

Vorsorge für Fach- und Führungskräfte
Es ist allgemein bekannt, dass beim definitiven Wegzug aus der Schweiz die Vorsorgegelder bezogen werden können. Dabei wird die Auszahlung am Sitz der Stiftung und nicht am letzten Wohnort besteuert. Was weniger bekannt ist, sind ausländische Steuergesetze, welche solche Bezüge zu einer kostspieligen Angelegenheit werden lassen.
18. April 2024
Geschrieben von
Cyrill Habegger
Leiter Steuern, dipl. Steuerexperte

Jährlich melden sich Zehntausende in der Schweiz ab, um im Ausland einer neuen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder ihr Rentnerleben zu geniessen. Viele von ihnen haben sich Guthaben in der zweiten Säule erspart. Für die Erwerbstätigen besteht beim Wegzug die Möglichkeit eines Bezugs in Kapitalform, wobei bis zum Rentenalter in der Regel nur das überobligatorische Guthaben sowie allfällige 3a-Vermögen bezogen werden dürfen. Die abreisenden Pensionierten haben nebst dem Kapitalbezug auch die Möglichkeit, sich eine Altersrente auszahlen zu lassen.

Besteuerungsrecht entscheidend
Bezieht man die Vorsorgegelder nach dem Umzug ins Ausland, regeln in vielen Fällen Doppelbesteuerungsabkommen («DBA»), ob der Quellenstaat Schweiz oder der neue Wohnsitzstaat eine Besteuerung des Kapitalbezugs vornehmen darf. Fehlt ein solches DBA, erfolgt immer eine Quellenbesteuerung in der Schweiz und es kann in bestimmten Fällen sogar eine Doppelbesteuerung resultieren.

Hat die Schweiz das alleinige Besteuerungsrecht (z. B. beim Umzug nach England) wird nur die Quellenbesteuerung in der Schweiz vorgenommen. Schweizweit die tiefste Besteuerung bei Abreise ins Ausland kennt der Kanton Schwyz und die beiden Freizügigkeitsstiftungen PensFree und Independent haben ihren Sitz in Schwyz.

Liegt hingegen das Besteuerungsrecht beim ausländischen Wohnsitzstaat, drohen unerwartete Steuerfolgen. Wohnt man z. B. bereits in Österreich oder Spanien und bezieht die Vorsorgegelder, sieht man sich möglicherweise mit Steuerforderungen von bis zu 50 % konfrontiert. Andere Länder sehen zwar Privilegien bei Kapitalbezügen aus der Schweiz vor, wenden aber lokale Regeln an, die man unmöglich alle kennen kann. So ist in Italien die Anwendung des attraktiven Steuersatzes bei solchen Bezügen davon abhängig, dass man die Vorsorgegelder auf ein italienisches Bankkonto transferiert. Relativ breitflächig bekannt ist zudem die deutsche Besonderheit, überobligatorische Vorsorgegelder steuerlich stark zu privilegieren.

Fazit
Um nicht unnötigerweise einen überraschend hohen Anteil des Vorsorgeguthabens an den in oder ausländischen Fiskus abgeben zu müssen, was in der Folge sogar Einschränkungen im Lebensstandard zur Folge haben könnte, ist eine saubere Planung unumgänglich.

Übersicht betreffend Besteuerung von Vorsorgekapitalien in den Nachbarstaaten.

Die Angaben sind ohne Gewähr, zumal die Regeln im Ausland ändern können. Es empfiehlt sich, vor einem Bezug immer vorgängig die exakten Steuerfolgen im Wohnsitzstaat zu klären.

Geschrieben von
Cyrill Habegger
Leiter Steuern, dipl. Steuerexperte