Gesetzgeber überlegt Freizügigkeitsgelder im AHV-Alter einschränken

Vorsorgereform
Der Fiskus versucht schon seit längerer Zeit, das steuerbefreite Halten von Freizügigkeitsvermögen im AHV-Alter zu verbieten. Auch die Bundesverwaltung sieht einen Handlungsbedarf und diskutiert im Rahmen der Reform AHV 21 eine Gesetzesanpassung einführen. Barbara Birchler, Kundenberaterin bei PensExpert, nimmt zu wichtigen Fragen Stellung.
15. April 2022
Geschrieben von
Barbara Birchler
Kundenverantwortliche

Wann würde diese neue Regelung für Freizügigkeitsgelder in Kraft treten?
Da das Volk an der Urne die AHV-Reform angenommen hat, könnte der Bundesrat die angedachte Anpassung zeitnah in die Vernehmlassung schicken. Auf der anderen Seite war die Anpassung in der Abstimmungsvorlage (im Gegensatz zur Botschaft) nicht mehr enthalten. Entsprechend rechnen wir mit einer Gesetzesanpassung allerfrühestens ab 2024, eher 2025 oder 2026. Zudem bleibt offen, ob auch noch eine Übergangsregelung in Betracht gezogen wird.

Wieso will eigentlich der Gesetzgeber verbieten, dass Vorsorgegelder im AHV-Alter weiterhin in einer Freizügigkeitsstiftung verbleiben dürfen?
Bekanntlich sind Vorsorgegelder in einer Freizügigkeitseinrichtung steuerbefreit, d.h. es fallen keine Vermögens- und Einkommenssteuern an. Bei fehlender Erwerbstätigkeit im AHV-Alter vertritt der Gesetzgeber die Meinung, dass der Verbleib von Vorsorgegeldern in einer Freizügigkeitseinrichtung nicht mehr gerechtfertigt ist.

Wäre bei einem negativen Volksentscheid diese Gesetzesanpassung weg von den Traktanden gewesen oder hätte die Bundesverwaltung das Thema weiterverfolgt?
Bundesbern hätte dieses Thema kaum fallen lassen. Spätestens bei der kommenden BVG-Revision wäre die Gesetzesänderung wohl eingeführt worden.

Und wie sieht es im Säule 3a Bereich aus?
Schon heute dürfen Säule 3a Gelder nur dann in einer Vorsorgestiftung verbleiben, wenn im AHV-Alter weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Und genau diese Voraussetzung strebt der Gesetzgeber auch für Freizügigkeitsgelder an.

Ist bei einer Gesetzesänderung ein Mindestpensum bei der Erwerbstätigkeit vorgesehen?
Leider haben wir dazu noch keine Informationen. Aber die Höhe des Arbeitspensums könnte in der Tat entscheidend werden. Viele unserer Freizügigkeitskunden und Kundinnen führen auch im AHV-Alter ihr Arbeitsleben in reduzierter Form weiter und sollten eigentlich von einer Gesetzesänderung nicht betroffen sein. Dabei verweisen wir auf den Säule 3a Bereich, wo der Gesetzgeber auch kein Mindestpensum vorgesehen hat.

Gibt es eine Alterslimite für Säule 3a- und Freizügigkeitsgelder im AHV-Alter?
Ja, Vorsorgevermögen aus der Säule 3a müssen spätestens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Alter (69/70) als Alterskapital bezogen werden. Dieselbe Alterslimite gilt auch für Freizügigkeitsgelder. Aber im Vergleich zur Säule 3a wird für das Liegenlassen im AHV-Alter noch keine Erwerbstätigkeit gesetzlich vorgeschrieben.

Geschrieben von
Barbara Birchler
Kundenverantwortliche