Passende Kaderlösungen für Kleinunternehmen

Vorsorge für Fach- und Führungskräfte
Ein kürzlich ergangener Entscheid des Bundesgerichts hat vereinzelt zu Fragezeichen betreffend Kleinstanschlüssen bei Kaderplänen geführt. Im betreffenden Plan war nur der Betriebsinhaber als Alleinaktionär versichert, was vom Bundesgericht als nicht zulässige «à-la-carte-Lösung» qualifiziert wurde.
20. Dezember 2023
Geschrieben von
Pius Baumgartner
Stv. Leiter Steuern, dipl. Steuerexperte

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_613/2022 vom 20. April 2023 einen BVG-Anschluss im Kaderbereich (1e) als unzulässig erklärt, da die Aufnahme weiterer Personen in diesem Plan als unrealistisch angesehen wurde. In diesem speziellen Fall war ein Arzt (Aktionär) für Einkommen ab CHF 200 000.– angeschlossen, während alle anderen Mitarbeitenden, aufgrund ihres niedrigeren Einkommens, nur in der Basislösung versichert waren.

Die Nicht-Akzeptanz dieses Kaderplans führte zur Qualifizierung der Zuwendungen in den 1e-Plan als nicht geschäftsmässig begründet, was zu entsprechenden steuerlichen Aufrechnungen auf Gesellschaftsebene führte.

Die steuerliche Behandlung von «Kleinstanschlüssen» im Kaderbereich wirft die Frage auf, ob Anschlüsse mit nur einem Versicherten den Anforderungen an die virtuelle Kollektivität genügt oder als «à-la-carte-Lösung» betrachtet und deshalb nicht steuerlich akzeptiert wird. Letztendlich hängt die Beurteilung immer von den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls ab.

Entscheidend dürfte aber sein, dass das Bundesgericht die zukünftige Aufnahme einer weiteren Person als realistische Möglichkeit voraussetzt.

Unsere Empfehlungen für Kleinunternehmen im Kaderbereich lauten wie folgt:

Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Geschrieben von
Pius Baumgartner
Stv. Leiter Steuern, dipl. Steuerexperte