Reglementsänderungen bei PensFlex und PensUnit

Vorsorge für Fach- und Führungskräfte
Die beiden Sammelstiftungen PensFlex und PensUnit wurden vom Gesetzgeber aufgefordert, ihre Begünstigungsordnung bei Kapitalleistungen im Todesfall per 1.1.2020 anzupassen. Was bedeuten diese Änderungen für die beiden betroffenen Anspruchsgruppen «Lebenspartner/in» und «übrige Kinder»? Peter Disler schafft Klarheit bei den wichtigsten Fragen.
19. Dezember 2019
Geschrieben von
Peter Disler
Geschäftsführer PensFlex & PensUnit

Verschärfte Vorschriften bei der Begünstigungsregelung – und jetzt? 


Worin besteht überhaupt der Unterschied zwischen «rentenberechtigten» und «übrigen Kindern»? 

Peter Disler: Von «rentenberechtigten Kindern» spricht man dann, wenn die Kinder in Ausbildung stehen und das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Bei der gesetzlichen Begünstigungsordnung ist die Kategorie «rentenberechtigte Kinder» gegenüber der Kategorie «übrige Kinder» im Vorrang. 


Die reglementarischen Änderungen betreffen aber nur die übrigen Kinder und die Lebenspartnerin respektive den Lebenspartner. Was ändert sich konkret bei diesen beiden Personengruppen? 

Bisher war es reglementarisch erlaubt, diese beiden Personengruppen im gleichen Rang zu begünstigen. So konnte z.B. ein PensFlex Versicherter seine Lebenspartnerin mit 50% und seine beiden Kinder mit je 25% begünstigen. In Zukunft dürfen diese beiden Personengruppen nicht mehr im gleichen Rang erscheinen. Der Versicherte muss somit final entscheiden, ob die Lebenspartnerin oder die übrigen Kinder begünstigt werden sollen. Wir empfehlen: Überprüfen Sie Ihre persönliche Situation und kommunizieren Sie Ihren Entscheid gegebenenfalls der Stiftung mit einer unterzeichneten Begünstigungserklärung. 


Was bedeutet das für bereits bestehende PensFlex oder PensUnit Begünstigungserklärungen, wenn darin die Lebenspartnerin und die übrigen Kinder in der gleichen Personengruppe begünstigt wurden? 

Solche Begünstigungserklärungen haben ab 1.1.2020 keine Gültigkeit mehr. Im Todesfall würde das ganze vorhandene Vorsorgeguthaben an den Lebenspartner oder an die Lebenspartnerin ausbezahlt. Die übrigen Kinder würden leer ausgehen. Wir empfehlen: Wenn diese Situation auf Sie zutrifft, nehmen Sie rasch eine Neubeurteilung vor. Melden Sie der Stiftung die gewünschte Anpassung mit einer neuen, unterzeichneten Begünstigungserklärung. 


Was gilt es sonst noch zu beachten? 

Bisher konnte die Lebenspartnerin respektive der Lebenspartner bis drei Monate nach dem Todesfall noch einen Anspruch bei der Stiftung beantragen. Neu muss die Begünstigung des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin vor dem Todesfall bei der Stiftung gemeldet werden. Haben Sie weitere Fragen? Ihr PensExpert Kundenberater unterstützt Sie gerne. 

 


Geschrieben von
Peter Disler
Geschäftsführer PensFlex & PensUnit