Der Arbeitgeber muss die Informationspflicht bei UVG, VVG/KTG, BVG erkennbar erfüllen, bspw. durch:
Information an Personalversammlungen/-Informationsveranstaltungen
Personal-Handbuch, Aushang am Anschlagbrett im Betrieb
Vorwissen aus früheren bereits abgeschlossenen Abredeversicherungen
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