BVG: Wenn der Mann zu Hause anpackt und die Familie dafür bestraft wird

Vorsorgereform
Das Schweizer Sozialversicherungssystem basiert auf dem Ernährer- und Hausfrauenmodell. Frauen haben häufig eine Vorsorgelücke aufgrund von Erwerbsunterbrüchen und Teilzeitpensen. Wenn der Mann nun auch einen Teil zur Haus- und Familienarbeit beiträgt, schwächt er seine Vorsorge ebenso. Der folgende Artikel weist auf einige Punkte hin, die es zu beachten gilt.
8. Juli 2021
Geschrieben von
Fabio Brunner
Marketingverantwortlicher

Das Schweizer Familienmodell ändert sich langsam aber stetig. Gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamts für Statistik (BfS) für das Jahr 2020 leisten die Frauen zwar immer noch eineinhalbmal so viel Haus- und Familienarbeit wie Männer, aber die Männer holen auf. Im Vergleich zum Jahr 2010 wenden sie rund drei Stunden pro Woche mehr für Hausarbeit auf. Parallel dazu sinkt die Anzahl Stunden, während welcher die Männer einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen. Übersetzt bedeutet dies, dass immer mehr Männer in einem Teilzeitpensum arbeiten, um mehr Zeit für die Familie zu haben.

Laut einer aktuellen Studie der Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich erhält ein Mann, der ein 90%-Pensum statt einem 100%-Pensum sucht, 17% weniger Jobangebote. Will eine Frau das Gleiche tun, so sinken ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nur um zwei Prozent. Neben der erhöhten Schwierigkeit, eine Stelle zu finden, schmälert das reduzierte Pensum die Altersvorsorge.

Erwerbsunterbrüche und Teilzeitpensen verursachen nämlich Vorsorgelücken. Dies, weil mancher Vorsorgeplan den Beschäftigungsgrad nicht oder nur ungenügend berücksichtigt. Bisher betraf dies fast ausschliesslich die Frauen, insbesondere die Mütter. Reduziert nun auch der Mann sein Pensum, droht eine zweifache Vorsorgelücke.

Das BVG geht von einem 100%-Pensum aus

In der zweiten Säule ist der Jahreslohn zwischen CHF 25'095 und CHF 86'040 (Stand 2021) obligatorisch versichert. Dieser versicherte Lohn wird koordinierter Lohn genannt. Vom Jahreslohn wird also der Betrag von CHF 25'095 abgezogen, denn es gilt die Annahme, dass der Lohn bis CHF 25'095 durch AHV und IV bereits ausreichend versichert ist. Der Abzug von CHF 25'095 koordiniert somit die Leistungen der ersten und zweiten Säule. Daher hat ihm das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) den Namen «Koordinationsabzug» gegeben.

Das BVG trat per 1. Januar 1985 in Kraft. Seine Entstehungsgeschichte reicht aber deutlich weiter zurück. Die Grundlage entstand mit der Annahme von Art. 111 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 3. Dezember 1972. Dabei handelte es sich um einen Gegenvorschlag zur Initiative der Pda (Partei der Arbeit) zur Einführung einer staatlichen Volkspension in Höhe von 60% des Einkommens. Böse Zungen behaupten seither, dass wir das heutige BVG den Kommunisten verdanken.

Da also die Ursprünge des heutigen BVG rund 50 Jahre zurückreichen, erstaunt es nicht, dass der Gesetzgeber das damals übliche Familienmodell vor Augen hatte: Der eine Ehepartner (= der Mann) arbeitet zu 100% und der andere (= die Frau) leistet zu 100% die Haus- und Familienarbeit.

Dieses Familienmodell widerspiegelt sich im koordinierten Lohn. Bei einem Jahreslohn von CHF 85'095 sind somit CHF 60'000 (= 85'095 – 25'095) in der Pensionskasse versichert. Mit welchem Beschäftigungsgrad dieser Lohn erzielt wird, ist dabei unerheblich.

Überproportionale Vorsorgelücke

David und Stefanie sind verheiratet, arbeiten jeweils zu 100% und erzielen dabei jeweils einen Jahreslohn von CHF 85'095, zusammen also CHF 170'190. Bei beiden beträgt der koordinierte Lohn CHF 60'000.

Nun kommt Mila auf die Welt, die Tochter von David und Stefanie. Stefanie reduziert ihr Pensum um 40%. Entsprechend sinkt ihr Jahreslohn um ebenfalls 40% auf CHF 51'057. Der koordinierte Lohn beträgt jedoch lediglich CHF 25'962 (= 51'057 – 25'095), also weniger als die Hälfte des vorherigen versicherten Lohns von 60'000!

Stefanies Vorsorgelücke erhöht sich somit überproportional. Ihre versicherten Leistungen reduzieren sich um mehr als die Hälfte, obwohl ihr Pensum nur um 40% sinkt.

Nun reduziert auch David sein Pensum, und zwar auf 80% mit einem Jahreslohn von CHF 68'076. Wiederum reduziert sich der koordinierte Lohn überproportional auf CHF 42'981, also um deutlich mehr als einen Drittel.

Während sich das Familieneinkommen also wie erwartet um total 30% reduziert, ergibt sich bei der Summe der koordinierten Löhne ein deutlich ungünstigeres Resultat: Sie ist um rund 42.5% gesunken, nämlich von CHF 120'000 auf CHF 68'943. Die Details können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Tabelle 1: Koordinationsabzug ohne Gewichtung des Beschäftigungsgrades

Derzeit diskutiert das Parlament die Gesetzesreform BVG 2021. Mit dieser Reform soll unter anderem der Koordinationsabzug halbiert werden, was die Problematik von Stefanie und David ebenfalls zur Hälfte entschärfen würde. Ob das Volk das Reformpaket letztendlich annimmt, steht jedoch in den Sternen.

Moderne Vorsorgepläne berücksichtigen das Pensum

Beim BVG handelt es sich um ein Minimalgesetz. Die im Gesetz definierten Beiträge und Leistungen werden als BVG-Minium oder Obligatorium bezeichnet. Jeder Arbeitgeber ist jedoch herzlich eingeladen, seine Angestellten in einem besser ausgebauten Vorsorgeplan zu versichern, hierfür schuf der Gesetzgeber sogar steuerliche Anreize. Viele Vorsorgeeinrichtungen haben daher nicht auf eine Gesetzesrevision gewartet, sondern ihre Vorsorgepläne den realen Lebenswelten ihrer Versicherten angepasst.

Moderne Vorsorgepläne berücksichtigen bereits heute den Beschäftigungsgrad. Dabei handelt es sich insbesondere um die Vorsorgepläne von Arbeitgebern aus Branchen mit verbreiteter Teilzeitarbeit (wie z. B. dem Gesundheits- und Bildungsbereich), von Arbeitgebern mit einer grossen Anzahl von Angestellten und von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. Gerade bei kleineren Unternehmen, Handwerksbetrieben oder Neugründungen bildet der gewählte Vorsorgeplan jedoch oft exakt das gesetzliche Minimum ab.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Pensum im Vorsorgeplan zu berücksichtigen. Am weitesten verbreitet ist die Gewichtung des Koordinationsabzugs mit dem Beschäftigungsgrad (also Beschäftigungsgrad x Koordinationsabzug). Für Stefanie und David hätte dies den folgenden Effekt.

Tabelle 2: Koordinationsabzug mit Gewichtung des Beschäftigungsgrades

Die in der Pensionskasse versicherten Leistungen reduzieren sich für Stefanie und David genau wie der Jahreslohn proportional zur Pensenreduktion.

Achtung bei der Zusatzvorsorge

Eine Vielzahl von Arbeitgebern versichert ihre Angestellten in zwei Pensionskassen. Dabei wird ein Teil des Lohnes in einer sogenannten Basisvorsorge versichert, welche mindestens die gesetzlichen Minimalleistungen erbringt, meist aber (deutlich) mehr.

Der übersteigende Teil des Lohnes wird in einer zweiten, sogenannten Zusatzvorsorge versichert. Die Zusatzvorsorge operiert ausschliesslich im Bereich oberhalb des Obligatoriums, also im rein überobligatorischen Bereich. Der Vorteil einer rein überobligatorischen Zusatzvorsorge liegt darin, dass das Gesetz einen deutlich breiteren Spielraum zulässt.

So bieten gewisse Zusatzvorsorgepläne den Versicherten bis zu zehn Anlagestrategien an, aus denen sich jeder Versicherte diejenige Anlagestrategie aussucht, welche am besten zu ihm passt (sogenannter 1e-Vorsorgeplan). Dies ist jedoch nur möglich für denjenigen Teil des Lohnes, welcher höher ist als CHF 129'060 (Stand 2021). Bei diesem seltsam anmutenden Betrag handelt es sich um das Viereinhalbfache der AHV-Altersrente. Mit jeder Erhöhung der AHV-Altersrente steigt somit auch diese Eintrittsschwelle.

Daneben gibt es auch Zusatzvorsorgepläne, bei denen für alle Versicherten eines Arbeitgebers dieselbe Anlagestrategie gilt. Die Eintrittsschwelle kann dabei bei irgendeinem Betrag über dem Obligatorium liegen, z. B. bei einem Jahreslohn von CHF 100'000 oder CHF 150'000. Bei dieser Lösung kann ein Start-up mit einer jungen Belegschaft aufgrund des durchschnittlichen Anlagehorizontes eine deutlich forschere Anlagestrategie wählen als ein etabliertes KMU mit einem Durchschnittsalter von 50 Jahren.

Bei beiden Varianten der Zusatzvorsorge gilt aber dieselbe Grundidee: Bei der Eintrittsschwelle handelt es sich um einen absoluten Frankenbetrag ohne Berücksichtigung des Pensums. Insbesondere beim 1e-Plan schreibt das Gesetz dies vor. Bei einer geplanten Pensenreduktion sind die Auswirkungen daher gründlich abzuklären, wie folgendes Beispiel zeigt:

Carlos Cader hat einen Bruttojahreslohn von 150'000. Carlos' Arbeitgeber hat eine überobligatorische Zusatzversicherung im Sinne eines 1e-Planes für seine Angestellten abgeschlossen. In diesem Zusatzvorsorgeplan werden alle Lohnbestandteile über CHF 129'060 versichert. Genau wie sein alter Schulfreund David wird auch Carlos Vater und reduziert sein Pensum auf 80%. Dadurch sinkt sein Jahreslohn von CHF 150'000 auf CHF 120'000 und erreicht die Eintrittsschwelle nicht mehr. Die Konsequenzen sind für Carlos beträchtlich: Nicht nur entgehen ihm sämtliche versicherten Leistungen des Zusatzvorsorgeplans. Da sein Lohn die Eintrittsschwelle nicht mehr erreicht, muss Carlos komplett aus dem Zusatzplan austreten und sein Vorsorgevermögen an die Basiskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto übertragen. Somit kann Carlos seine bisherige Anlagestrategie nicht bei der Zusatzvorsorge weiterverfolgen. Immerhin steht Carlos nicht unter Zeitdruck. Die Zusatzvorsorge darf sein Vorsorgevermögen bis 24 Monate ab dem Austritt (also ab dem Zeitpunkt der Pensenreduktion) weiter verwalten. Danach muss Carlos' Vorsorgevermögen die Zusatzvorsorge aber definitiv verlassen.

Fazit

Bei Pensenreduktionen können die Auswirkungen auf die Vorsorgesituation gravierend sein. Es empfiehlt sich daher, sich in derartigen Fällen bei beiden Pensionskassen über die Konsequenzen zu erkundigen. Erst im Wissen um die Auswirkungen können Stefanie, David und Carlos entscheiden, ob und was sie rund um ihren Versicherungsschutz unternehmen möchten.

Beim Basisvorsorgeplan ist die Frage zu beantworten, ob und wie er den Beschäftigungsgrad berücksichtigt. Bei modular aufgebauten Vorsorgelösungen, bei denen die höheren Lohnteile in einer Zusatzvorsorge überobligatorisch versichert sind, ist insbesondere auf die Eintrittsschelle zu achten.

Durch die Abklärung kann auch der Arbeitgeber abschätzen, ob der Basisvorsorgeplan bzw. die gesamte Vorsorgelösung zeitgemäss ist und die Lebenswirklichkeiten seiner Angestellten ausreichend berücksichtigt. Bei der Zusatzvorsorge erhält der Arbeitgeber u. a. zusätzliche Informationen über die Qualität und Kompetenz seiner Pensionskassen.


Geschrieben von
Fabio Brunner
Marketingverantwortlicher